Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 286d Beitragserstattung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/286d#abs-1 (1) Sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt, gilt § 210 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass eine Sachleistung, die vor dem 1. Januar 1991 im Beitrittsgebiet in Anspruch genommen worden ist, eine Erstattung nicht ausschließt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/286d#abs-2 (2) Die Wirkung der Erstattung umfasst nicht Beitragszeiten, die nach dem 20. Juni 1948 und vor dem 19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet oder nach dem 31. Januar 1949 und vor dem 19. Mai 1990 in Berlin (Ost) zurückgelegt worden sind, wenn die Erstattung bis zum 31. Dezember 1991 durchgeführt worden ist. Sind für diese Zeiten Beiträge nachgezahlt worden, werden auf Antrag anstelle der Beitragszeiten nach Satz 1 die gesamten nachgezahlten Beiträge berücksichtigt. Werden die nachgezahlten Beiträge nicht berücksichtigt, sind sie zu erstatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/286d#abs-3 (3) Für die Verjährung von Ansprüchen, die am 31. Dezember 2001 bestanden haben, gilt Artikel 229 § 6 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/286d#abs-4 (4) Ein Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 Absatz 1a besteht nicht, wenn am 10. August 2010 aufgrund des § 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung das Recht zur freiwilligen Versicherung bestand.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 286d SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 25.08.1998 – B 5 RJ 54/97 RZitiert von 1
- BSG, 13.12.2000 – B 5 RJ 42/99 RGesetzliche Rentenversicherung: Kein Anspruch auf Vormerkung von in Polen zurückgelegten Beitragszeiten nach einer Beitragserstattung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- LSG Niedersachsen-Bremen, 01.10.2025 – L 2 R 105/25
- SG Osnabrück, 08.04.2025 – S 28 R 178/24
- LSG Baden-Württemberg, 23.06.2022 – L 9 R 4016/20
- SG Mainz, 24.06.2014 – S 3 KR 518/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Schleswig, 25.08.2004 – L 8 RA 18/03Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 286d SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
05.08.2010 Ausfertigung
§ 286d eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I 1127)
BGBl. 2010 I S. 1127
-
21.06.2002 Ausfertigung
§ 286d eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2167)
BGBl. 2002 I S. 2167
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.